Datenschutzbeauftragter
Das Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz Sachsen-Anhalt (DSAG-LSA) dient dem Schutz des Einzelnen davor, dass er durch den Umgang öffentlicher Stellen des Landes mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
Seit dem 25. Mai 2018 sind die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG 2018) in Kraft. Die DS-GVO gilt auch für öffentliche Stellen. Für den Bereich der klassischen Staatsaufgaben können bisherige Bundes- bzw. Landesgesetze beibehalten werden. Soweit sie nicht den Vorgaben der DS-GVO entsprechen, ist diese aber vorrangig. Dies betrifft z. B. konkrete Vorgaben zu Informations- und Nachweispflichten, zur Auftragsverarbeitung oder im technisch-organisatorischen Bereich.
Zu den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten des Landesschulamtes zählen u.a.:
- die Unterstützung des Amtes bei der Ausführung gesetzlicher Vorschriften zum Datenschutz in Anwendung der sich aus dem Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt ( SchG LSA), Paragraph 84a ergebenden Verpflichtungen,
- die Durchführung der Vorabkontrolle bei der Planung automatisierter Verfahren sowie
- die Beratung der Beschäftigten im Umgang mit personenbezogenen Daten.
Die Beratungs- und Kontrolltätigkeit des Datenschutzbeauftragten erfolgt weisungsfrei. Er kann sich in allen Fragen des Datenschutzes unmittelbar an die Leitung des Landesschulamtes und in Zweifelsfällen an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden.
Der Beauftragte für den Datenschutz darf Einsicht in alle personenbezogenen Datenverarbeitungsvorgänge nehmen und ist dabei zur Verschwiegenheit über die Identität der Betroffenen verpflichtet.