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Gleichstellung, Schwerbehindertenvertretung, Meldestelle nach Hinweisgeberschutzgesetz

Auf dieser Seite finden alle Landesbediensten in den Schulen die zentralen Ansprechpartner für folgende Bereiche:

  1. Gleichstellung
  2. Schwerbehindertenvertretung
  3. Meldestelle nach Hinweisgeberschutzgesetz

1. Gleichstellung


"Zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern werden Frauen in Sachsen-Anhalt entsprechend dem Auftrag des Artikels 34 der Landesverfassung nach Maßgabe dieses Gesetzes gefördert, insbesondere zur Verbesserung ihrer beruflichen Situation und ihrer beruflichen Entwicklung. Gefördert wird ebenso die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer." (§1 Frauenfördergesetz des Landes Sachsen-Anhalt)

Frau Marcella Mertig (Hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte)
Ministerium für Bildung
Turmschanzenstraße 3239114 Magdeburg

Telefon: 0391/567-7606
E-Mail: marcella.mertig(at)sachsen-anhalt.de

Für die Lehrkräfte an Schulen im Bereich Nord:

Frau Heike Rustenbach
Landesschulamt Sachsen-Anhalt
Turmschanzenstraße 32 (Haus 28)
39114 Magdeburg

Tel.: 0391/567-7396
E-Mail: heike.rustenbach(at)sachsen-anhalt.de

Für die Lehrkräfte an Schulen im Bereich Süd:

Frau Anke Kupsch
Landesschulamt Sachsen-Anhalt
Ernst-Kamieth-Straße 2
06112 Halle (Saale)

Tel.: 0345/514-1421
E-Mail: anke.kupsch(at)sachsen-anhalt.de
 

2. Schwerbehindertenvertretung


Die Schwerbehindertenvertretung informiert und berät behinderte und von Behinderung bedrohte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der öffentlichen Schulen. Sie vertritt deren Interessen gegenüber dem Arbeitgeber/Dienstherren und achtet darauf, dass Nachteilsausgleiche entsprechend rechtlicher Grundlagen (SGB IX, Fürsorgeerlass, Integrationsvereinbarung) gewährt werden.

Bezirksvertrauensperson für die Lehrkräfte an Schulen im Bereich Nord:

Herr Ingolf Wiegert
Tel.: 0391 567-5755
E-Mail: lscha-lbsbv-nord(at)sachsen-anhalt.de 

Bezirksvertrauensperson für die Lehrkräfte an Schulen im Bereich Süd:

Frau Sielke Köcher
Tel.: 0345 514-1858
E-Mail: lscha-lbsbv-sued(at)sachsen-anhalt.de 

3. Meldestelle nach Hinweisgeberschutzgesetz


Am 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten. Es dient dazu, Benachteiligungen auszuschließen und Whistleblowern Rechtssicherheit zu geben. Geregelt ist nunmehr der Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen). Darüber hinaus werden Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.

Für das Landespersonal der staatlichen Schulen im Land Sachsen-Anhalt ist die interne Meldestelle im Landesschulamt eingerichtet. 

Die interne Meldestelle ist über folgende Wege erreichbar:

1. schriftlich 


 

Frau Denise Dronia
Landesschulamt
Ernst-Kamieth-Str. 2
06112 Halle mit Hinweis „HinSchG – Vertraulich!“

2. per Mail

LSchA-HinSchG(at)sachsen-anhalt.de

3. telefonisch

0345/514-1671

4.  im Wege einer persönlichen Zusammenkunft

 

Bedienstete können sich vertrauensvoll an diese interne Meldestelle wenden, um Informationen über Verstöße zu melden. Anonym eingehende Meldungen über Verstöße werden bearbeitet.

Die gemeldeten Verstöße müssen einen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit enthalten, da die internen Meldestellen nicht zuständig sind für Informationen über privates Fehlverhalten. Ohne einen solchen Zusammenhang greift der gesetzliche Schutz für Hinweisgeber nicht.

Es ist verboten, Meldungen oder die auf eine Meldung folgende Kommunikation zwischen hinweisgebender Person und Meldestelle zu behindern oder dies zu versuchen.

Die internen Meldestellen haben die Vertraulichkeit insbesondere zur Identität der hinweisgebenden Person sowie der Person, die Gegenstand der Meldung ist, zu wahren. Die Identität der genannten Personen darf ausschließlich den mit den Aufgaben der internen Meldestelle beauftragten Personen bekannt werden.

Gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien sind verboten. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben.

Eine hinweisgebende Person kann nicht für die Beschaffung von oder den Zugriff auf Informationen, die sie gemeldet oder offengelegt hat, rechtlich verantwortlich gemacht werden, sofern die Beschaffung nicht als solche oder der Zugriff nicht als solcher eine eigenständige Straftat darstellt. Eine hinweisgebende Person verletzt keine Offenlegungsbeschränkungen und kann nicht für die bei einer Meldung oder Offenlegung erfolgte Weitergabe von Informationen rechtlich verantwortlich gemacht werden, sofern sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Weitergabe der Informationen erforderlich war, um einen Verstoß aufzudecken.

Die Identität einer hinweisgebenden Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet, wird nach dem HinSchG nicht geschützt. Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.

Die interne Meldestelle hat das nach § 17 HinSchG vorgesehene Verfahren einzuhalten und die nach § 18 HinSchG vorgeschriebenen Folgemaßnahmen umzusetzen.

Bedienstete im Sinne dieser Information sind alle in § 42 Abs. 1 BeamtStG genannten, Beschäftigte gemäß Tarifvertrag, außertarifliche Beschäftigte, Auszubildende und alle, die in einem vergleichbaren Rechtsverhältnis zum Land stehen.