Beschulung außerhalb des Einzugsbereiches
gesetzliche Grundlage: § 41 Abs. 2 SchulG LSA
Für Folgende Landkreise bestehen derzeit Schuleinzugsbereiche für Gymnasien:
Bereich Nord:
Landkreis Börde, Altmarkkreis Salzwedel, Landkreis Stendal, Landkreis Jerichower Land
Bereich Süd:
Landkreis Anhalt-Bitterfeld, Burgenlandkreis, Landkreis Mansfeld-Südharz, Saalekreis
Sollten Sie für Ihr Kind eine Schule außerhalb des Einzugsbereiches wünschen, muss dies mit einer ausführlichen Begründung beim Landesschulamt beantragt werden. Die Beantragung erfolgt formlos. Bitte fügen Sie ggf. relevante Bescheinigungen (z. B. über häufige regelmäßig notwendige Arztbesuche, Bescheinigungen über Schichtarbeit) bei.
Eine Ausnahmeregelung kann nur bei Vorliegen besonderer individueller Gründe und Vorhandensein erforderlicher Dokumente, in sogenannten Härtefällen, erteilt werden. Ein Härtefall liegt vor, wenn der Besuch der Schule des Einzugsbereiches nach Abwägung aller vorliegenden Gründe als unzumutbar gilt.
Über den Antrag wird im Landesschulamt nach Abwägung aller vorgebrachten Gründe als Einzelfall entschieden.