Zuerkennung der Fachhochschulreife außerhalb der Fachoberschule
Gemäß Rd.Erl. des MK vom 11.07.2015 – 22-83204 „berufsbezogener Teil der Fachhochschulreife, Zuerkennung der Fachhochschulreife“ - in der jeweils geltenden Fassung - ist es möglich, in Sachsen -Anhalt die Fachhochschulreife außerhalb der Fachoberschule zuerkannt zu bekommen. Grundlage dafür sind der Nachweis des schulischen sowie des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife.
Schulischer Teil der Fachhochschulreife
Der schulische Teil der Fachhochschulreife wird Schülerinnen und Schülern nach Verlassen der Qualifikationsphase des allgemeinbildenden Gymnasiums, der Gesamtschule, des Abendgymnasiums des Kollegs oder des beruflichen Gymnasiums gemäß den gesetzlichen Regelungen (Verordnung zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife an allgemeinbildenden Schulen vom 23.03.1995 (GVBl. LSA S. 96) – in der jeweils geltenden Fassung sowie gemäß Verordnung über Berufsbildende Schulen vom 10.07.2015 (GVBl. LSA S. 421)) – in der jeweils geltenden Fassung - durch Bescheinigung ausgestellt.
Berufsbezogener Teil der Fachhochschulreife
Der Berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife kann gemäß Nr. 3 Rd.Erl. des MK vom 11.07.2015 – 22-83204 nachgewiesen werden durch:
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eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder einen gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf;
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einen mindestens zweijährigen abgeschlossenen berufsqualifizierenden Bildungsgang (Berufsfachschule mit beruflichem Abschluss);
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eine Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 1;
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ein freiwillig abgeleistetes soziales Jahr oder ökologisches Jahr, den Wehrdienst- oder Ersatzdienst oder Bundesfreiwilligendienst oder
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ein mindestens einjähriges Praktikum entsprechend den Vorgaben für die Praktische Ausbildung der Fachoberschule gemäß Rd.Erl. des MK über Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über Berufsbildende Schulen vom 11.07.2015 (SVBl. LSA S. 146) – in der jeweils geltenden Fassung
Einjähriges Praktikum: zu 5. (s. o.)
Das einjährige Praktikum muss folgenden Vorgaben entsprechen:
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Das Praktikum ist nicht Bestandteil einer Ausbildung nach dem Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, das heißt, Sie werden nicht betreut und müssen eigenständig für Versicherungsschutz sorgen.
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Das Praktikum soll Einblicke in unterschiedliche Arbeitsbereiche, Arbeitsabläufe und Arbeitsmethoden, in den Aufbau und die Organisation der Praktikumseinrichtung sowie Personal- und Sozialfragen geben.
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Das Praktikum kann unterbrochen und in Teilabschnitten nachgewiesen werden. Die kleinstmögliche Stückelung besteht dabei aus einem 6-monatigen und zwei 3-monatigen Praktika. Das Praktikum kann auch in Teilzeit mit mindestens 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bei entsprechender Vertragsverlängerung abgeleistet werden.
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Schwerpunkt und Inhalt des Praktikums richten sich nach den Vorgaben für die praktische Ausbildung an den Fachoberschulen gemäß RdErl. des MK vom 11.7.2015 – 22-80006 Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über Berufsbildende Schulen (SVBl. LSA S. 146) - in der jeweils geltenden Fassung - (Schwerpunkte siehe Downloads)
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Über das abgeleistete Praktikum erstellt die Praktikumseinrichtung eine Bescheinigung (Formular siehe Downloads)
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Der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit der Praktikantin oder des Praktikanten im Betrieb oder in der Einrichtung und die Höhe des Urlaubsanspruchs bemessen sich nach den jeweils gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen. Fehlzeiten von mehr als 4 Wochen (20 Werktagen) sind nachzuholen.
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Für die Durchführung des Praktikums im elterlichen Betrieb ist ein Anteil von maximal 25 % zulässig.
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Geleistete Dienste im Rahmen eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, des Wehr- oder Ersatzdienstes oder des Bundesfreiwilligendienstes von weniger als einem Jahr werden auf die Dauer des Praktikums angerechnet.
Antragstellung
Gemäß Nr. 4 Rd.Erl. des MK vom 11.07.2015 – 22-83204 ist ein schriftlicher Antrag inklusive folgender Unterlagen zu stellen:
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Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife und
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Kammerzeugnis und Berufsschulabschlusszeugnis oder
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Abschlusszeugnis der Berufsfachschule oder
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Nachweis über die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 1 oder
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Nachweis über den abgeleisteten Freiwilligendienst oder
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Praktikumsbescheinigung
Hinweise zu amtlichen Beglaubigungen finden Sie im Bereich Downloads.
Gemäß Nr. 5 Rd.Erl. des MK vom 11.07.2015 – 22-83204 wird die Zuerkennung der Fachhochschulreife per schriftlichen Bescheid mitgeteilt und zusätzlich mit einem Zeugnis beurkundet.
Die Gebühren für die Zuerkennung der Fachhochschulreife belaufen sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt auf 15€ – 25€. Für die erste beglaubigte Kopie werden Gebühren von 6€ erhoben, für jede weitere 2,50€.
Bescheinigungen über FSJ, FÖJ, BFD oder einjährige Praktika müssen den Zeitraum der Tätigkeit, die wöchentliche Arbeitszeit, Krankheits-, Urlaubs-, sowie sonstige Fehltagen und eine genaue Auflistung der Aufgaben zu entnehmen sein. (Formular siehe Downloads)
Rechtlicher Rahmen
- Verordnung zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife an allgemeinbildenden Schulen
- Verordnung über Berufsbildenden Schulen (BbS-VO)
- Rd.Erl. des MK vom 11.07.2015 – Berufsbezogener Teil der Fachhochschulreife, Zuerkennung der Fachhochschulreife
- RdErl. des MK vom 11.7.2015 – Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über Berufsbildende Schulen
Dokumente zum Download
- Antragsformular
- Schwerpunkte für das einjährige Praktikum
- Formular Bescheinigung über den berufsbezogenen Teil der Fachhochschulreife
- Hinweise zu amtlichen Beglaubigungen