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Auslandsschuljahr

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 3 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 03.12.2013, zuletzt geändert am 06.03.2019 (GVBl. LSA Nr. 5 vom 15.03.2019)

 

Eine Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland kann auf Antrag für die Zeit eines nachgewiesenen, längstens einjährigen Schulbesuches im Ausland genehmigt werden, wenn ein regelmäßiger Schulbesuch in einem vergleichbaren Bildungsgang nachgewiesen wird. Der Antrag muss an der Schule gestellt werden.