Willkommen auf der Seite für Pflegeschulen in freier Trägerschaft!
Auf dieser Seite finden Sie alle relevanten Informationen zu den rechtlichen Grundlagen für Pflegeschulen in freier Trägerschaft in Sachsen-Anhalt. Darüber hinaus stellen wir Ihnen Formulare zur Beantragung der staatlichen Anerkennung, zur Änderung der staatlichen Anerkennung sowie zu den Einsatzmöglichkeiten von Lehrkräften an Pflegeschulen zur Verfügung.
Bundes- und landesrechtliche Regelungen für Pflegeschulen
Zu den bundesrechtlichen und landesrechtlichen Regelungen können Sie sich HIER informieren.
Antrag auf staatliche Anerkennung einer Pflegeschule
Einstellungsvoraussetzungen an staatlich anerkannten Pflegeschulen
1. (stellvertretenden) Schulleitung
Die Anforderungen an die (stellvertretende) Schulleitung an staatlich anerkannten Pflegeschulen in Sachsen-Anhalt richten sich nach § 4 PflSchulAnerkVO. Nähere Informationen zu den einzelnen Anforderungen finden Sie hier.
Bereits staatlich anerkannte Pflegeschulen in Sachsen-Anhalt sind verpflichtet, vor der Einstellung einer (stellvertretenden) Schulleitung eigenverantwortlich zu prüfen, ob die Anforderungen gemäß § 4 der Verordnung über die Anerkennung von Pflegeschulen (PflSchulAnerkVO) erfüllt sind. Um Ihnen als Schulträger diesen Prozess zu erleichtern, hat das Landesschulamt für Sie folgendes bereitgestellt:
Prüfprotokoll (stellvertretende) Schulleitung
Sollten Sie als Schulträger Schwierigkeiten bei der eigenverantwortlichen Prüfung der Einhaltung der Voraussetzungen gemäß § 4 PflSchulAnerkVO haben, können Sie im Einzelfall auf Antrag beim Landesschulamt feststellen lassen, ob die Voraussetzungen für die Einstellung als (stellvertretende) Schulleitung nach der PflSchulAnerkVO erfüllt sind. Genauere Informationen zur Antragstellung können Sie dem Prüfprotokoll entnehmen.
2. Lehrkräfte
Die Anforderungen an Lehrkräfte an staatlich anerkannten Pflegeschulen in Sachsen-Anhalt richten sich nach der Verordnung zu den Qualifikationsvoraussetzungen von Lehrkräften an Pflegeschulen (QualiPflLKVO). Nähere Informationen zu den einzelnen Anforderungen finden Sie hier.
Bereits staatlich anerkannte Pflegeschulen sind verpflichtet, vor der Einstellung einer Lehrkraft eigenverantwortlich zu prüfen, ob die Qualifikationen gemäß § 5 Abs. 1 QualiPflLKVO erfüllt sind. Um Ihnen als Schulträger diesen Prozess zu erleichtern, hat das Landesschulamt folgendes bereitgestellt:
Sollten Sie als Schulträger Schwierigkeiten bei der eigenverantwortlichen Prüfung der Qualifikationsanforderungen haben, können Sie im Einzelfall auf Antrag beim Landesschulamt feststellen lassen, ob die Voraussetzungen für die Einstellung als Lehrkraft erfüllt sind. Genauere Informationen zur Antragstellung können Sie dem Prüfprotokoll entnehmen.

