Anerkennung ausländischer Schulzeugnisse und Bildungsnachweise
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Frau Liebigt Frau Klanert Frau Stadör
Anfragen zu Vorgängen können in der telefonischen Sprechstunde aufgrund des Datenschutzes nur dem Antragsteller bzw. dem Bevollmächtigten gegenüber beantwortet werden. Wir möchten Sie bitten, von Anfragen zum Bearbeitungsstand nach Antragstellung möglichst 6 Wochen abzusehen, da jede Anfrage zum Sachstand die eigentliche Antragsbearbeitung verzögert. |
Bitte senden Sie Ihre Antragsunterlagen vollständig per Post ein.
Denken Sie bitte daran, Ihre Kopien beglaubigen zu lassen und senden Sie uns nur nach Aufforderung Originalzeugnisse.
Beeidigte und öffentlich bestellte Dolmetscher/innen sowie Übersetzer/innen finden Sie hier.
Allgemeine Informationen zur Zeugnisanerkennung
Sie können Ihre im Ausland erworbenen Schulabschlüsse in der Zeugnisanerkennungsstelle in Sachsen-Anhalt einreichen, wenn Sie in Sachsen-Anhalt wohnen und die Anerkennung für eine Ausbildung, Studium oder sonstige Tätigkeit benötigen.
Nachdem Sie den Antrag ausgefüllt und alle notwendigen Unterlagen eingereicht haben, wird die Einstufung auf dem Niveau eines vergleichbaren deutschen Schulabschlusses geprüft. Der ausländische Schulabschluss muss ALLE Voraussetzungen des deutschen Schulabschlusses erfüllen.
Die Anerkennungsvoraussetzungen sind sehr vielschichtig und hängen immer vom Einzelfall ab.
Bitte beachten Sie, dass einige Universitäten im Rahmen des Zulassungsverfahrens zum Studium die ausländischen Vorbildungsnachweise selbständig einstufen. Diese Einstufung hat in der entsprechenden Universität ihre Gültigkeit. Ein förmliches Anerkennungsverfahren durch die Zeugnisanerkennungsstelle in Sachsen-Anhalt wäre demnach nicht notwendig.
Ablauf
Bitte verwenden Sie zur Antragstellung das entsprechende Formular. Reichen Sie dieses ausgefüllt zusammen mit den erforderlichen Unterlagen auf dem Postweg beim Landesschulamt Sachsen-Anhalt in Halle ein.
Bitte senden Sie Ihren Antrag erst dann bei uns ein, wenn Sie alle notwendigen Unterlagen vorlegen können.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung der Anträge erfolgt grundsätzlich so schnell wie möglich. Die Bearbeitungszeit dauert aktuell mehrere Monate, auch wenn die Unterlagen vollständig eingereicht werden. Das trifft insbesondere bei gutachterlichen Anfragen zu. Die Anträge werden in der Reihenfolge des Antrageingangs bearbeitet.
In dringlichen Fällen, beispielweise der Aufnahme einer Ausbildung, senden Sie uns bitte eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder des Betriebes mit.
In einigen Fällen ist es notwendig, dass wir von Ihnen weitere Unterlagen benötigen. Sollten Sie der Aufforderung innerhalb von 3 Monaten nicht nachgekommen sein, stellen wir das Anerkennungsverfahren ein.
Sie können zur Verkürzung beitragen, indem Sie die genannten Unterlagen vollständig einreichen und unser Antragsformular verwenden sowie eine aktuelle und regelmäßig genutzte E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme gut leserlich angeben.
Entscheidung
Nachdem alle Ihre Unterlagen vollständig bei uns eingegangen sind, wird Ihr Antrag geprüft. Anschließend wird Ihr Zeugnis bewertet und über die Gleichwertigkeit zu einem deutschen Schulabschuss entschieden. Sie erhalten eine Bescheinigung darüber.
Bewertet werden können nur Zeugnisse mit Fächer und Notenübersichten unter der Voraussetzung der Echtheit der Dokumente.
Ablehnung
Wenn das Landesschulamt Ihnen schriftlich mitteilt, dass Ihr Antrag abgelehnt wurde oder Ihnen kein deutscher Schulabschluss anerkannt wird, können Sie einen Schulabschluss nachholen.
Rechtsgrundlagen:
- Grundsätze für den Hochschulzugang von Studienbewerbern mit deutscher Staatsangehörigkeit und ausländischen Bildungsnachweisen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26.01.1996 in der Fassung vom 11.10.2002)
- Eingliederung von Berechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) in Schule und Berufsausbildung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 03.12.1971 in der Fassung vom 12.09.1997)
- Vereinbarung über die Anerkennung des "International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalauréat International" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.03.1986 in der jeweils gültigen Fassung)
Weitere Informationen:
zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse
© Landesschulamt 2017